Allgemeine Geschäftsbedingungen


JUMO Mess- und Regelgeräte Gesellschaft m.b.H.
A-1230 Wien, Pfarrgasse 48
Telefon: +43 1 61 0 61-0
Telefax: +43 1 61 0 61-40
E-Mail:   info@jumo.at
Firmenbuchnummer: 124393 g, Handelsgericht Wien, DVR 0143791
UID-Nr.: ATU15069903, ARA Lizenz Nr.: 268-AS 183131312
Bankverbindung: CA-BV, BLZ 11000, Konto: 0046-36320/00
IBAN-Code: AT70 1100 0004 6363 2000 BIC: BKAUATWW
 

  1. Geltungsumfang


1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in der jeweils letzten Fassung für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen uns und unseren Kunden.


1.2. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.


1.3. Unsere Mitarbeiter sind zu mündlichen Vertragsabreden, mündlichen Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und sonstigen mündlichen Absprachen nicht befugt.


1.4. Neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zusätzlich die Ergänzungsklauseln für die Überlassung von Softwareprodukten für die industrielle Automation, auf die hiermit ausdrücklich hingewiesen wird.
 

  2. Angebot und Auftrag


2.1. Angebote gelten als freibleibend.


2.2. Aufträge, sowie mündliche Absprachen über dieselben, bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Die Auftragsbestätigung ist allein maßgebend. Die dem Angebot oder der Auftragsannahme zugrundeliegenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße usw., sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An diesen Unterlagen behalten wir unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.


2.3. Bestellungen auf Abruf werden nur mit Abnahmefrist angenommen. Erfolgt die Abnahme innerhalb des vereinbarten Zeitraumes nicht, werden fertiggestellte Geräte ohne weiteren Bescheid ausgeliefert oder wir treten von unserer Lieferverpflichtung zurück.


2.4. Nachträgliches Bekannt werden von Veränderungen in den persönlichen oder finanziellen Verhältnissen des Bestellers, z. B. Zahlungseinstellung, Ausgleichsverfahren, Konkursverfahren, schlechte Auskünfte usw., berechtigen uns, vom Liefervertrag zurückzutreten oder neue Bedingungen (Vorauszahlung, Nachnahmelieferung) aufzugeben.


2.5. Mindestauftragswert: Lagergeräte EUR 100,-; Produktionsgeräte EUR 250,-.


2.6. Wir behalten uns vor, bei Kleinstpreis-Serienprodukten, unabhängig von Ihrer Bestellung, eine Mindeststückzahl zu liefern und zu verrechnen. Bei herstellungstechnisch kritischen Geräten legen wir zur Sicherheit eine knappe Überstückzahl zu Grunde. Es kann daher in diesen Fällen zu Überlieferungen kommen, die abgenommen und bezahlt werden muss.


2.7. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsfälle mit unserem Hause als vereinbart.


2.8. Alle rechtlich erheblichen Mitteilungen sind nur in Schriftform an uns gültig.
 

  3. Preisstellung


3.1. Alle Preise sind freibleibend, in EURO wenn nicht eine andere Währung vereinbart ist. Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk, ausschließlich Verpackung, zuzüglich Versicherung und sonstiger Gebühren.


3.2. Sollten sich die Kostenverhältnisse während der Abwicklung von Aufträgen verändern, behält sich der Anbieter eine neue Preisstellung vor. Dies gilt besonders für Abrufaufträge.


3.3. Die Wahl der Innenverpackung, Verpackung und Versicherung ist uns überlassen, sie wird verrechnet und nicht zurückgenommen.


3.4. Unsere Preise enthalten keine Umsatzsteuer, diese ist daher zusätzlich zu bezahlen.
 

  4. Lieferzeit


4.1. Die Lieferzeit beginnt mit der Bestätigung des Auftragnehmers. Sie wird unter Zugrundelegung geregelter Fabrikationsverhältnisse so angegeben, dass sie nach Möglichkeit eingehalten werden kann. Teillieferungen sind zulässig.


4.2. Die Lieferzeit verlängert sich um den Zeitraum, mit dem der Besteller mit seinen Verpflichtungen dem Lieferer gegenüber in Verzug ist.


4.3. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, insbesondere Fälle höherer Gewalt.


4.4. Für den Fall unvorhergesehender Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern und für den Fall nachträglich sich herausstellender tatsächlicher Unmöglichkeit der Ausführung steht dem Lieferer das Recht zu vom Vertrag zurückzutreten. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen.
 

  5. Zahlungsbedingungen


5.1. Unsere Fakturen sind bei Rechnungslegung fällig ohne jeden Abzug, frei an unsere Zahlstelle.


5.2. Anderslautende Zahlungsbedingungen sind nur schriftlich vereinbart wirksam.


5.3. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Die Entscheidung über die allfällige Annahme steht uns frei, Kosten und Spesen trägt der Auftraggeber. Zahlungseingang ist der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können.


5.4. Ab Fälligkeit sind Zinsen von 1,5% per Monat vom jeweils offenen Betrag zu bezahlen. Wird bei Fälligkeit unserer Rechnung nicht bezahlt, sind wir berechtigt, über die Zinsen hinaus, alle Mahn- und Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten, auch eines von uns beigezogenen Rechtsanwaltes, ersetzt zu erhalten.


5.5. Wenn der Besteller seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder einen Wechsel oder Scheck nicht einlöst oder eine wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen des Bestellers bekannt wird, wird die gesamte Restschuld fällig. Wir sind berechtigt, das Zurückbehaltungsrecht für noch ausstehende Lieferungen auszuüben oder Vorauszahlungen zu verlangen.
 

  6. Gefahrenübergang und Versand


6.1. Die Gefahr geht mit dem Versand der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn Franko-Lieferung vereinbart ist.


6.2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.


6.3. Alle Waren werden vor Versand einer Kontrolle unterzogen. Beanstandungen der Sendung hinsichtlich Beschaffenheit und Menge können nur berücksichtigt werden, wenn solche vom Empfänger spätestens 6 Arbeitstage nach Erhalt der Ware schriftlich bei uns vorgebracht werden und vom Frachtführer bestätigt sind. Beschädigungen und Verluste auf dem Transport gehen zu Lasten des Empfängers und sind von diesem beim Transporteur (Frächter, Bahn, Post usw.) geltend zu machen.


6.4. Der Lieferer hat das Recht, das Transportrisiko auf Kosten des Bestellers zu versichern. Ist eine solche Versicherung abgeschlossen, so sind während des Transports eingetretene Schäden sofort dem Frachtführer zu melden und mit der Bescheinigung des Frachtführers dem Lieferer mitzuteilen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen beschafft, sind Ersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen.
 

  7. Montage und Serviceleistungen


7.1. Montagearbeiten und Serviceleistungen sind gesondert zu vergüten. Diese umfassen insbesondere Reisekosten, Auslösung und Arbeitsstunden einschließlich Zuschläge für Überstunden. Vorbereitungs-, Reise-, Warte- und Wegzeit wird als Arbeitszeit verrechnet. Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so hat der Besteller alle Kosten für die Wartezeit und für weitere erforderliche Reisen zu tragen. Die mit dem Einbau der Anlage in Zusammenhang stehenden Montagen gelten mit der probeweisen Inbetriebnahme als fertiggestellt. Wird die Montage durch den Besteller oder einem von ihm beauftragten Dritten ausgeführt, so sind die jeweils gültigen Betriebs- und Montagevorschriften des Lieferers zu beachten.
 

  8. Gewährleistung


8.1. Mängel, die uns an den von uns gelieferten Waren innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist angezeigt werden, bessern wir nach eigener Wahl nach oder liefern Ersatzware, wozu wir auch nach erfolgloser Nachbesserung berechtigt sind. Die schriftliche Anzeige von Mängeln muss uns bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe der Ware, bei nicht erkennbaren Mängel unverzüglich nach Erkennbarkeit zugehen. Bei Nachbesserung oder Ersatzleistung erlischt jedoch der Anspruch auf Vertragsaufhebung. Behebbare Mängel verpflichten uns nicht zur Preisminderung. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über und sind auf Wunsch zurücksenden. Ersatz-, Verschleißteile oder Teile zur weiteren Verarbeitung müssen unverzüglich nach Ablieferung untersucht und eventuelle Mängel unverzüglich angezeigt werden. Für Mängel, die vor dem Einbau oder der Verarbeitung hätten festgestellt werden können, entfallen nach der Verarbeitung oder nach dem Einbau sämtlicher Gewährleistungsansprüche.


8.2. Veranlasst der Kunde eine Überprüfung von uns gelieferter Waren und gibt er einen Fehler an, für den wir gemäß vorstehender Ziffer 8.1 haften würden, berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr für jedes überprüfte Gerät, wenn sich herausstellt, dass kein Mangel vorhanden ist.


8.3. Für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstehen, haften wir nicht:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch Kunden oder Dritte, Nichtbeachtung unserer Betriebsanleitung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürliche Abnutzung, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, von uns nicht genehmigte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten.


8.4. Beratung des Kunden, insbesondere über die Verwendung des Liefergegenstandes, ist für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich erteilt haben oder eine mündliche Beratung schriftlich bestätigt haben. Für eine Eignung der Ware für bestimmte Zwecke haften wir nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich zugesichert ist.


8.5. Im Falle der Durchführung von Reparatur- und Serviceaufträgen sind die Gewährleistungsansprüche des Kunden auf die beauftragte und durchgeführte Leistung beschränkt.
 

  9. Haftung und Verjährung


9.1. Voraussetzung der Haftung ist die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragspflichten. Für Schäden, welche durch unrichtige oder ungenügende Schilderung der Betriebsverhältnis se, unsachgemäßer Behandlung oder Anbringung, übermäßige Beanspruchung und natürliche Abnützung entstehen, haben wir nicht aufzukommen. Weiter stehen wir nicht dafür ein, dass die gelieferten Geräte ausländischen Vorschriften entsprechen. Der Anspruch aus der Garantie sowie aus Mängelrügen verjährt spätestens einen Monat nach der schriftlichen Zurückweisung durch den Lieferer.


9.2. Auf Schadenersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - haften wir nur, wenn der Schaden
(a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder
(b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns zurückzuführen ist.


9.3. Haften wir gemäß Ziffer 9.2(a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen wir bei Vertragsabschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannte Umstände typischerweise rechnen mussten.


9.4. Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 9.3 gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von unseren Mitarbeitern oder Beauftragten verursacht werden, welche nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören.


9.5. In den Fällen der Ziffer 9.3 und 9.4 haften wir nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.


9.6. Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haften wir ebenfalls nur in dem aus Ziffer 9.1 bis 9.4 ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Kunden, insbesondere die regelmäßige und der Gefahr entsprechende Anfertigung von Sicherheitskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre.


9.7. Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 9.2 bis 9.6 gelten sinngemäß auch zugunsten unserer Mitarbeiter und Beauftragten.


9.8. Eine eventuelle Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt, ausgenommen der Kunde selbst ist Verbraucher.
 

  10. Eigentumsvorbehalt


10.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen nebst etwaiger Kosten und Zinsen aus dem Liefervertrag vor.


10.2. Wer die spätere Fälligkeit des Kaufpreises in Anspruch nimmt, stimmt dem Eigentumsvorbehalt des Lieferanten bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung zu.


10.3. Bei Weiterverkauf, auch im eingebauten Zustand, gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten. Die dem Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware darf weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. Durch Verarbeitung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware entsteht unser Miteigentum. Wenn die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weiterverkauft wird, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf den Erlös bzw. auf die Forderung.


10.4. Falls der Käufer seine Zahlungen einstellt, ein Ausgleichsverfahren einleitet oder in Konkurs gerät sind wir befugt, die Rechte auf Aussonderung bzw. Abtretung des Rechtes auf Gegenleistung geltend zu machen. In allen Fällen der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kann für zurückgenommene Ware, nur der Wert gutgebracht werden, der bei bestmöglicher Verwertung nach Abzug aller Umarbeitungskosten verbleibt.


10.5. Wir behalten uns an allen Entwürfen, Plänen und Ausarbeitungen unseres Hauses alle Rechte, insbesondere das Urheberrecht vor.
 

  11. Rücknahme


11.1. Ordnungsgemäß bestellte und gelieferte Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Lager-, Transport- und sonstige Kosten infolge der freiwilligen Rücknahme eines Liefergegenstandes gehen zu Lasten des Käufers.
 

  12. Erfüllungsort und Gerichtsstand


12.1. Als Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen und auch für die Zahlung wird der Sitz unseres Unternehmens in Wien vereinbart. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem mit uns geschlossenem Vertrag, auch über dessen Bestand, wird das für den 1. Wiener Gemeindebezirk in Handelssachen zuständige Gericht vereinbart.
 

Ergänzungsklauseln zu Ziffer 1.4 AGB


Überlassung von Softwareprodukten für die industrielle Automation
(Antreiben, Messen, Schalten, Steuern)
 

  1. Gegenstand der Ergänzungsklauseln


(a) Diese Ergänzungsklauseln dienen zur Ergänzung und Abänderung der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der JUMO Mess- und Regelgeräte Ges.m.b.H. im folgenden "AGB" genannt - nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.


(b) Gegenstand dieser Ergänzungsklauseln ist Software, die regelmäßig als Teil eines Produktes mit überlassen wird.


(c) Mit diesen Ergänzungsklauseln übernimmt der Lieferer keine Verpflichtung zur Erbringung von Software-Serviceleistungen. Solche bleiben einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten.
 

  2. Gefahrenübergang


Ergänzend zu Ziffer 6.1 AGB gilt:
Bei Überlassung von Software mittels elektronischer Kommunikationsmedien (z.B das Internet) geht die Gefahr über, wenn die Software den Einflussbereich des Lieferers (z. B. seinen Server beim Download) verlässt.
 

  3. Haftung für Datenverlust


Ergänzend zu Ziffer 9 AGB gilt:
Verursacht ein Mangel der überlassenen Software beim Besteller einen Verlust oder eine Beschädigung von Daten und Programmen, so haftet der Lieferer nur in dem aus Ziffer 9.1 bis 9.8 AGB ersichtlichen Rahmen.
 

  4. Dokumentation


Eine zu einer Software gehörenden Dokumentation erwirbt der Besteller getrennt von der Software, es sei denn, aus der Auftragsbestätigung ergibt sich, dass die Dokumentation zusammen mit der Software geliefert wird.
 

  5. Einfachlizenz


(a) Dem Besteller werden die gemäß Auftragsbestätigung oder Software- Produktschein vereinbarten Nutzungsrechte an der Software eingeräumt.


(b) Der Lieferer räumt dem Besteller das zeitlich unbegrenzte und nicht ausschließliche Recht ein, die Software mit den gegebenenfalls in der Auftragsbestätigung oder in dem Software-Produktschein genannten Geräten zu nutzen, wobei jede dem Besteller überlassene Software zeitgleich nur auf jeweils einem Gerät genutzt werden darf (Einfachlizenz). Bestehen bei einem Gerät mehrere Arbeitsplätze, an denen die Software selbständig genutzt werden kann, so erstreckt sich die Einfachlizenz nur auf einen Arbeitsplatz.


(c) Der Besteller darf von der Software Vervielfältigungen erstellen, die ausschließlich für Sicherungszwecke verwendet werden dürfen (Sicherungskopien). Im übrigen darf der Besteller die Software nur im Rahmen einer Mehrfachlizenz vervielfältigen.


(d) Der Besteller ist nicht berechtigt, die Software zu ändern, zurück zu entwickeln, zu übersetzen oder Teile herauszulösen. Der Besteller darf alphanumerische und sonstige Kennungen von den Datenträgern nicht entfernen und hat sie auf Sicherungskopien unverändert zu übertragen.


(e) Der Lieferer räumt dem Besteller das widerrufliche Recht ein, die dem Besteller übertragenen Nutzungsrechte auf Dritte weiter zu übertragen. Hat der Besteller die Software zusammen mit einem Gerät erworben, so darf er die Software nur zusammen mit diesem Gerät zur Nutzung an Dritte weitergeben. Der Besteller hat mit dem Dritten eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, nach der sich der Dritte den Verpflichtungen aus diesem Vertrag unterwirft. Überlässt der Besteller die Software einem Dritten, so ist der Besteller für die Beachtung etwaiger Ausfuhrerfordernisse verantwortlich und hat den Lieferer insoweit von Verpflichtungen freizustellen.
 

  6. Mehrfachlizenz


(a) Zur Nutzung der Software an mehreren Geräten oder an mehreren Arbeitsplätzen zeitgleich bedarf der Besteller einer Mehrfachlizenz. Voraussetzung für eine Mehrfachlizenz ist die Einräumung einer Einfachlizenz zuzüglich einer schriftlichen Bestätigung des Lieferers über die Anzahl der zulässigen Vervielfältigungen, die der Besteller von der mit der Einfachlizenz überlassenen Software erstellen darf. Im Rahmen der Mehrfachlizenz steht dem Besteller das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zu, die in der schriftlichen Bestätigung genannte Anzahl von Vervielfältigungen zu erstellen sowie die erstellten Vervielfältigungen gemäß den Regelungen für Einfachlizenzen zu nutzen und Dritten zur Nutzung zu überlassen.


(b) Der Nutzung der Software an mehreren Geräten gleichzeitig steht die Nutzung in Netzwerken an mehreren Arbeitsplätzen gleich, ohne dass hierbei eine Vervielfältigung der Software erfolgt (Netzwerklizenz). Die Regelungen für Mehrfachlizenzen gelten für Netzwerklizenzen entsprechend. Die Anzahl der zulässigen Arbeitsplätze entspricht dabei der Anzahl der zulässigen Vervielfältigungen.


(c) Der Besteller wird die ihm vom Lieferer zusammen mit der Mehrfachlizenz übermittelten Hinweise zur Vervielfältigung beachten. Der Besteller hat Aufzeichnungen über den Verbleib aller Vervielfältigungen zu führen und dem Liefereren auf Verlangen vorzulegen. Der Besteller hat alphanumerische uns sonstige Kennungen der Datenträger auf alle Vervielfältigungen unverändert zu übertragen.
 

  7. Gewährleistung


Ergänzend zu Ziffer 10 AGB gilt:
(a) Lieferer und Besteller stimmen darin überein, dass es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist. Als Mangel der Software gelten solche vom Besteller nachgewiesene, reproduzierbare und - soweit der Mangel nicht im Fehlen einer garantierten Beschaffenheit besteht - nicht unerhebliche Abweichungen von der dazugehörigen Dokumentation, die in der dem Besteller zuletzt überlassenen Version auftreten. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Abweichungen von der Dokumentation zur Verfügung zu stellen und bei der Eingrenzung von Fehlern mitzuwirken. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch Abweichen von den für das Programm vorgesehenen und in der Dokumentation angegebenen Einsatzbedingungen verursacht werden.


(b) Sind gelieferte Datenträger mangelhaft, so kann der Besteller nur verlangen, dass der Lieferer die fehlerhaften durch fehlerfreie Exemplare ersetzt.


(c) Im übrigen hat der Lieferer nach seiner Wahl durch Überlassung eines neuen Ausgabestandes (Update) den Fehler zu beseitigen oder eine neue Version (Upgrade) als Ersatz zu überlassen. Bis zur Überlassung eines Update bzw. Upgrade stellt der Lieferer dem Besteller eine Zwischenlösung zum Umgehen des Fehlers bereit, wenn dies bei angemessenem Aufwand möglich ist und der Besteller wegen des Fehlers unaufschiebbare Aufgaben nicht mehr bearbeiten kann. Schlägt die Fehlerbeseitigung fehl, hat der Besteller das Recht zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Lieferer dem Besteller eine Mehrfachlizenz eingeräumt, darf der Besteller von dem als Ersatz überlassenen Upgrade eine der Mehrfachlizenz entsprechende Anzahl von Vervielfältigungen erstellen.


(d) Die Feststellung und Beseitigung des Fehlers erfolgen nach Wahl des Lieferers beim Besteller oder beim Lieferer. Wählt der Lieferer eine Fehlerbeseitigung beim Besteller, so hat der Besteller Hard- und Software sowie sonstige Betriebszustände mit geeignetem Bedienungspersonal unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, soweit dies erforderlich ist, um die Fehlerbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen. Der Besteller hat dem Lieferer die bei ihm vorhandenen zur Fehlerbeseitigung benötigten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Lieferer kann vom Besteller Erstattung der im Rahmen einer beim Besteller durchgeführten Fehlerbeseitigung entstandenen Transport-, Reise- und Aufenthaltskosten verlangen.


(e) Ist ein vom Besteller angezeigter Fehler nicht reproduzierbar, auf eine falsche Bedienung des Bestellers zurück zu führen oder aus einem sonstigen Grund von der Gewährleistung ausgeschlossen, so kann der Lieferer vom Besteller für die Prüfung eine angemessene Vergütung sowie Erstattung der hierbei entstandenen Transport-, Reise- und Aufenthaltskosten verlangen.


(f) Für Software, die der Besteller oder ein Dritter über eine vom Liefereren dafür vorgesehene Schnittstelle erweitert hat, leistet der Lieferer nur bis zur Schnittstelle Gewähr.


(g) Der Lieferer übernimmt keine Gewähr dafür, dass sich die überlassene Software mit der vom Besteller verwendeten Datenverarbeitungsumgebung verträgt, insbesondere mit den beim Besteller eingesetzten Software- und Hardwareprodukten.


(h) Der Besteller hat alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schadensfolgen durch Fehler der Software zu verhindern oder zu begrenzen, insbesondere dem Lieferer unverzüglich Fehleranzuzeigen und für die Sicherung von Programmen und Daten zu sorgen.
 


Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Download (pdf 93 K)  AGB
Ausgabe 10/2005